Kundmachung über die Berufung eines Ersatzmitgliedes
Gemäß § 87 Abs. 1 GWO idgF können gewählte Personen die auf sie gefallene Wahl nicht annehmen.
Gemäß § 87 Abs. 1 GWO idgF können gewählte Personen die auf sie gefallene Wahl nicht annehmen.
Wahlergebnis der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark
Die Gemeindewahlbehörde hat die von den wahlwerbenden Parteien für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Gemeindewahlvorschläge überprüft und bringt die gemäß § 49 Abs. 6 der Gemeindewahlordnung 2009, LGBI. Nr. 59, idgF., abgeschlossenen Gemeindewahlvorschläge zur Veröffentlichung